Home
Lage und Anfahrt
Gartenplan
Entstehung
Besonderheiten
Sehenswertes
Förderverein
Kontakt
Impressum

S A T Z U N G  

 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 Der Verein führt den Namen "Botanischer Garten Adorf"; nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "e. V.".

 Der Sitz des Vereins ist in 08626 Adorf.

 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  § 2 Zweck des Vereins

 (1) Der Trägerverein Botanischer Garten e.V. verfolgt auschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 (2) Der Verein verfolgt als Zweck, den Botanischen Garten des Museums der Stadt Adorf als touristische und wissenschaftliche Einrichtung zu fördern und zu nutzen. Dies geschieht u. a. durch populärwissenschaftliche Bildungs- und Erziehungsaufgaben im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit.

Dazu verfolgt der Verein den Zweck, den Botanischen Garten beim weiteren Ausbau seiner Anlagen, bei der Vervollkommnung der Pflanzensammlungen, bei der Pflege der bestehenden Bestände und bei der Vermittlung der in ihm enthaltenen Kenntnisse durch folgende Maßnahmen zu unterstützen:

-        Vermehrung der Pflanzenbestände    

-        Bestandssicherung,

-        Bestandspflege,

-        Besucherbetreuung, u. a. durch Vermittlung botanischer und gärtnerischer Kenntnisse sowie von Einsichten zur ökologischen und kulturellen Bedeutung von Pflanzen an interessierte Bevölkerungskreise,

    - Kontaktpflege und Zusammenarbeit mit anderen botanischen Gärten und Einrichtungen,

    - Erarbeitung und Durchführung von Bildungsangeboten für Schulen, für die verschiedensten Bildungseinrichtungen sowie für interessierte Einzelbesucher.

 (3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 (4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 (5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 § 3 Mitgliedschaft

 (1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand.

Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich übergeben.

Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

 (2) Die Mitgliedschaft endet

     a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes,

    b) durch Austritt,

    c) durch Ausschluß aus dem Verein.

 Der Austritt muß schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.

Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.

Der Ausschließungsbeschluß wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

 § 4 Mitgliedsbeiträge

 (1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

 (2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 § 5 Organe

 Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung.

 Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

 § 6 Vorstand

 (1) Der Vorstand besteht aus fünf Personen, dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und einem weiteren Mitglied (Gesamtvorstand).

 (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch seinen stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

Arbeitnehmer des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

 (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

 (4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

     a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

     b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden.

    c) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.

    d) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluß von Mitgliedern.

    e) Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen.

 (5) Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind.

Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden - auch in Eilfällen - spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagsordnung bedarf es nicht.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet.

Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:

     - Ort und Zeit der Sitzung,

    - die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,

    - die gefaßten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.

 Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefaßt werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlußvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlußfassung sind als Anlage in dem Protokollbuch zu verwahren. 

 § 7 Mitgliederversammlung

 (1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

     a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,

    b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes,

    c) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,

    d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

    e) Änderung der Satzung,

    f) Auflösung des Vereins,

    g) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines    Aufnahmeantrages,

    h) Ausschluß eines Vereinsmitgliedes,

    i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 (2) a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im 4. Quartal eines jeden Jahres statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

        - der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt,

       - wenn ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.

     b) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschrei bens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekanntgegebene        Anschrift gerichtet wurde.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitglieder versammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.

     c) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuß.

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangen.

Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszweckes und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte anwesend ist.

Für den Fall der Beschlußunfähigkeit muß der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschluß fähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszweckes und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.

Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann den stellvertretenden Vorsitzenden und zuletzt dieübrigen Mitglieder.

Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.

     d) Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muß enthalten:

        - Ort und Zeit der Versammlung

       - Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers

       - Zahl der erschienenen Mitglieder

       - Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlußfähigkeit

       - die Tagesordnung

       - die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen,Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen und ungültige Stimmen), die Art der Abstimmung

       - Satzungs- und Zweckänderungsanträge

       - Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.

  § 8 Auflösung des Vereins

 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen gemäß § 2 dieser Satzung dem Museum der Stadt Adorf zu, welches das vorhandene Vermögen unmittelbar und

ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

  Adorf, den 25.04.2001   

Download als PDF Datei